Satzung: Dersim Kultur Gemeinde Berlin e.V. Mai 2015
Name und Sitz der Gemeinde.
Der Name der Gemeinde lautet: „Dersim Kulturgemeinde e.V“.
Die Gemeinde hat ihren Sitz in Berlin.
Zweck, Ziele und Tätigkeitsbereiche des Vereins.
Der Verein verfolgt die gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Bildung, Förderung der Wohlfahrtspflege und Förderung der Völkerverständigung. Zielsetzung des Vereins ist die Unterstützung von Menschen mit Migrationshintergrund durch Förderung interkulturellen Lebens und der Integrationsbemühungen.
Schutz und Förderung der Völkerverständigung durch Bewahrung und Unterstützung der Tradition aus Dersim (türkisches Landschaftsgebiet), der ethnischen und kulturellen Identität sowie der Aufrechterhaltung, Förderung und Pflege der Dersim Kultur (Volkslieder, Volksliteratur, Volkstänze usw.) und dem Angebot von kulturellen Veranstaltungen;
Aufrechterhaltung und Förderung des alevitischen Glaubens, der die Grundlagen für die Tradition aus Dersim bildet;
Schaffung und Verstärkung des Dialogs zwischen Menschen aus Dersim;
Förderung der Wohlfahrtspflege wie Sozialarbeit, Jugendarbeit, Förderung für Frauen mit Migrationshintergrund (z.B. Vorschläge zur Lösung von Frauenproblemen) sowie Hilfeleistungen bei sozialen, sprachlichen und juristischen Problemen von Menschen aus Dersim bzw. mit Migrationshintergrund in Berlin und Deutschland;
Qualifizierung von arbeitslosen Jugendlichen durch Bewerbungstraining, Sprachkurse etc.;
Der Verein gibt Schulaufgabenhilfe;
Aufbau und Erhalt eines Schülerladens;
Anbieter: von Seminaren, Kursen, Versammlungen und öffentlichen Diskussionen;
Flugblätter, Broschüren und Freizeitangebote für Jugendliche
Wissens- und Kulturveranstaltungen durch die Massenmedien wie Radio, Fernsehen, Zeitung usw. verbreiten, um die Gesellschaft aufzuklären und Kenntnisse zu vermitteln;
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Gemeinnützigkeit des Vereines
der Verein ist
gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.
Die dem Verein zufließenden Gelder werden der Satzung entsprechend verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt.
Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet.
Die Mietgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben.
Die ersten sechs Monate der Mitgliedschaft sind auf Probe.
Nach sechs Monaten hat das Mitglied und passives Wahlrecht.
Das Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliedschaf endet: bei Austritt aus dem Verein,
bei Beendigung der Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung,
durch Löschung des Vereins
bei mindestens dreimonatigem Rückstand der Beitragszahlungen kann ein Mitglied vom Vorstand aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
wenn ein Mitglied es versäumt länger als drei Monate, dem Verein seine korrekte Anschrift (auch Anschrift Wechsel) mitzuteilen.
das auszuschließende Mitglied hat vor dem Ausschluss das Recht auf Anhörung
Unvereinbare Tätigkeit des Mitglieds
Das Mietglied darf nicht entgegen den Zielen des Vereins tätig werden.
Bei bekannt werden erfolgt eine einmalige Abmahnung, bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung entscheidet der Vorstand kurzfristig über die Kündigung.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Betrag-Mindestbeitrag 5€/Monat wird auf das Konto des Vereins überwiesen oder kann beim Finanzreferenten eingezahlt werden.
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung ( §8 )
- der Vorstand ( §9 )
- der Kassenprüfer (§11)
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist jeweils einmal in zwei Jahren einzuberufen.
In dieser sind diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, die keinen Beitragsrückstand haben.
Es ist eine persönliche Wahlbeteiligung erforderlich. Eine Vertretung ist unzulässig.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Generalversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig.
Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Generalversammlung zu berichten.
Die Generalversammlung entscheidet weiter über:
Beteiligung an Gesellschaften
Aufnahme von Darlehen
Mitgliedsbeiträge, über den Beitrag, der in einer Beitrags- und Finanzordnung festgelegt wird
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Kommt keine beschlussfähige Generalversammlung von 51% zustande, wird mit. derselben Tagesordnung die Generalversammlung 2 Wochen später erneut einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
die Wahl einer Versammlungsleitung
die Besprechung des Tätigkeits- und Wirtschaftsberichtes des Vorstandes,
sowie des Wirtschaftsberichtes des Aufsichtsrates
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen und sie zu wählen
Die Wahl des Kassenprüfers
Gegeben falls Mitgliedschaften zu beenden
Satzungsänderungen zu beschließen
Alle Beschlüsse zu fassen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins stehen
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse, die keine Mehrheit finden, gelten als abgelehnt.
Die Protokolle der Generalversammlung werden von der Versammlungsleitung unterschrieben und dem Vorstand vorgelegt.
Die Verantwortung hierfür liegt beim Vorsitzenden des Vereins.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Eines Vorstands vor sitzenden
- Einem Vizevorstandsvorsitzendem
- Einem Kassenprüfer
- Einem Pressesprecher
- Mindestens einem Mitglied und drei Ersatz Mitgliedern (insgesamt acht)
Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat.
Vertretungsbefugnis
Vorstand im Sinne des §26 BGB zur gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung sind des Vorstands vor sitzende und der Vizevorstandsvorsitzende. Sie können den Verein nur gemeinsam vertreten.
Der Vorstand kann weitere Personen mit der Wahrnehmung von Geschäften des Vereins beauftragen und Arbeitsgruppen bilden.
Der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwecks Kontrolle der Rechnungen und Bücher einen Kassenprüfer, der aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzpersonen besteht (insgesamt fünf).
Der Kassenprüfer wählt einen Vorsitzenden.
Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Kassenprüfer gewählt werden.
Der Kassenprüfer hat das Recht, Rechnungen und Bücher einzusehen, wobei dies dem Vorstand eine Woche vorher anzukündigen ist.
Der Kassenprüfer ist verpflichtet, den Bericht des Vorstandes über seine wirtschaftlichen Tätigkeiten der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Der Kassenprüfer kontrolliert, ob der Vorstand sich an die Satzung hält
Wahlen
Die Mitgliederversammlung bestimmt, ob die Wahlen geheim oder offen zu erfolgen haben.
Die Personen, die als Vereinsmitglied anerkannt sind, können wählen und gewählt werden.
Wenn kein Mitglied dagegen ist, wird per Handzeichen gewählt.
Für Mitglieder des Vereins, die beim Verein hauptamtlich angestellt sind, ruht für die Dauer ihres Anstellungsverhältnisses das Stimmrecht, d.h. dieser Personenkreis kann nicht selbst wählen und gewählt werden und bei arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen mitwirken
Recht zu internen Geschäftsregelungen
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Geschäftsregelungen beschließen. Diese regeln die Rechte und die Pflichten der Vorstandsmitglieder.
Zur -Abstimmung über eine Satzungsänderung müssen mindestens 1/3 der eingeschriebenen Vereinsmitglieder anwesend sein.
Von diesen Mitgliedern muss zur Beschlussfähigkeit eine einfache Mehrheit den Änderungen zustimmen.
Sollte die Beschlussfähigkeit beim ersten Mal nicht erreicht werden, so ist beim Erreichen der zweiten Beschlussfähigkeit nur noch 1/4 aller abgegebenen Stimmen für die einfache Mehrheit erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband/Landesverband Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.